Aber nein, der geschlossene Vertrag bleibt weiter insoweit sittenwidrig, als eine sexuelle Handlung versprochen wird. Die DL ist nicht dazu verpflichtet, uns einen zu blasen etc., auch wenn wir sie bezahlt haben.
Aber durch das ProstG § 1 kann sie in jedem Fall nach dem Blasen und Ficken den Hurenlohn verlangen. Insofern ist der Vertrag wirksam.
Ist fast wie in der Ehe.
Du musst zahlen, sie muss aber weder blasen noch ficken ......
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