Wie schon von dir genannt:
§ 22 KunstUrhG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Das passt schon richtig gut hierhin. Die in
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild weiterhin genannten Rechtsverletzungen beziehen sich weitestgehend auf heimlich gemachte Aufnahmen. Kommerzielle Verwendung, oder Verwendung von Marken, bzw. Personen die einen Markenschutz geniessen fallen hier wohl heraus.
Bei uns ist es in der Praxis doch meisst so das wir für "Fotos machen" einen Aufpreis zahlen. Aber auch wenn nicht, dann sind die Fotos halt in dem ausgehandelten Preis mit drin.
Hier nochmal:
§ 201a StGB
Am 6. August 2004 trat jedoch
§ 201a Strafgesetzbuch (StGB) („
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft
[24], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
- (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (4)…
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass
§ 33 KunstUrhG (der einen Verstoß gegen
§ 22,
§ 23 KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem
Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (
§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.
Das trifft ja auf "unsere" Fotos nicht zu.
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