Nach Erteilung der Betriebserlaubnis sind umfangreiche Pflichten weiterhin einzuhalten.
So dürfen keine Prostituierten ohne Anmeldebescheinigung beschäftigt werden. Der Betreiber wird auch in die Mitverantwortung für die Einhaltung der Kondompflicht genommen. Er muss ausreichend Kondome bereitstellen und auf Verkehr mit Kondomen hinweisen.
Das ProstSchG stellt nun auch klar, dass ein Betreiber gegenüber Prostituierten kein Weisungsrecht ausüben darf!
Vorgaben bezüglich sexueller Praktiken, einheitliche Preislisten und Kleiderordnungen dürften zukünftig verboten sein. Gelten Sie heute bereits als Hinweis auf Scheinselbständigkeit.
Da der Gesetzgeber leider erneut keine eindeutigen und klaren Regelungen hierzu geschaffen hat, bleibt auch hier abzuwarten, wie es umgesetzt und ausgelegt wird.
Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers gegenüber Prostituierten ( z.B. Werbung, Raumüberlassung ) und umgekehrt benötigen unbedingt der Schrift- oder elektronischer Form!
Durch das Gesetz nicht geklärt ist, ob bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift ein solche Vereinbarung null und nichtig ist, oder aber der Betreiber dadurch eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Neben steuerlichen Aufzeichnungspflichten hat der Betreiber auch nach dem Prostituiertenschutzgesetz umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Die Aufzeichnungen sind täglich vorzunehmen und zwei Jahre aufzubewahren.
Ein Verstoß gegen diesen umfangreichen Pflichtenkatalog kann mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die erteilte Betriebserlaubnis kann zurückgenommen bzw. widerrufen werden.
Der Gesetzgeber hat für bestehende Betriebe Übergangsvorschriften erlassen.
Quelle
https://www.prostituiertenschutzgese...utionsgewerbe/
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