Ich frage mich wie der 19 Jährige das Geschehen überhaupt beweisen kann.
Falls sie seine Angaben nicht bestätigt steht Aussage gegen Aussage. Dann gilt ohnehin im Zweifel für die Angeklagte.
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Genau da ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Mein Beitrag bezog sich auch nur auf die Möglichkeit einer heranziehung dieses Falls zur Examenprüfung
Ich schreib hier keine Romane zum aufgeilen. Kurze Informationen müssen reichen.
Tja....wenn es so einfach wäre? Der Junge hat vermutlich Anzeige wegen Eingehungsbetrug erstattet. Das scheidet mangels Beweisbarkeit schon mal aus. Bleibt immer noch der zivile Rückerstattungs Anspruch. Dem stehen evtl. § 1 und § 2 ProstG entgegen, wonach es sich um einen einseitigen Dienstvertrag handelt, sprich die DL ist nicht zu bestimmten Handlungen verpflichtet. Auch ein Werkvertrag scheidet aus, da ja ein Ergebnis erzielt wurde.
Bleibt eigentlich nur der Zeitfaktor. Die Stunde wurde von der DL nicht eingehalten. Hier könnte sich evtl. ein Rückerstattungs Anspruch ergeben.
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