Nach einem Urteil des VGH ist die Schließung der Prostitutionsstätten bereits jetzt unverhältnismäßig und muss beendet werden. Es kann nicht auf eine neue Coronaverordnung ab dem 28.6. gewartet werden. Das Land hätte die Lage bereits in der derzeit geltenden Verordnung berücksichtigen müssen.
Bekanntlich war die Ausübung der Prostitution in Baden-Württemberg nie komplett verboten. Es war lediglich der Betrieb von Prostitutionsstätten gemäß §2 Abs 3 des Prostitutiertenschutzgesetzes untersagt. Das ist nun auch hinfällig, zumindest bei den derzeitigen Zahlen.
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