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Thema: Rechtsfrage an die Juristen: Darf man im Ausland tatsächlich mehr?

  1. #1
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    Standard Rechtsfrage an die Juristen: Darf man im Ausland tatsächlich mehr?

    Hallo liebe Freunde und vor allem Rechtler! :-)

    Ich möchte gerne mal eine Frage in den Raum stellen, die bestimmt eine ganze Menge Leute interessieren könnte, obgleich sie Oberflächlich betrachtet vielleicht sogar etwas deppert wirkt:

    Darf man im Ausland eigentlich, was man im Inland nicht darf?

    Klar, weiß vermutlich jeder ganz intuitiv die richtige Antwort darauf. Aber mich würde doch mal interessieren, von ganz professioneller Stelle zu hören das die Intuition Stimmt, oder dies eben nicht.
    Umgangssprachlich heißt es ja, das die Austauschschüler in Deutschland oft Alkohol trinken dürfen, obwohl sie es ihnen daheim nicht erlaubt ist. Und der Deutsche darf angeblich in Amsterdam Gras rauchen und auf Ibiza Drogen nehmen.
    Aber stimmt das tatsächlich, und warum ist das so?

    Denn nur weil ein Land kein Kein Verbotsgesetz hat bedeutet das ja noch nicht, dass man dort eine Sache auch darf. Totschlag zB dürfte auch in rechtslosen Ländern strafbar sein, weil sich bestimmt ein international geltendes Recht darauf erstreckt.

    Und damit kommen wir zu einer ganz konkreten Frage, die uns hier im Forum betrifft:

    - Darf der deutsche im Ausland, rechtlich abgesichert, AO Prostitution nutzen / ausüben?

    - Darf der deutsche im Inland, rechtlich abgesichert, AO Prostitution per Fernsprecher mit DLs im Ausland vereinbaren?

    - Darf der deutsche im Inland, rechtlich abgesichert, AO Prostitution mit deutschen, sich in Deutschland befindenden DLs, für Ausübung im Ausland verabreden?


    - Und dann vielleicht noch: Darf man nach der Ausübung dann auch im Inland über diese Erlebnisse in inländischen Foren
    , rechtlich abgesichert, berichten?

    Ich hoffe, dass auch den ein oder anderen von euch die Faktenbasis interessiert, vielleicht ergeben sich ja interessante Möglichkeiten... :-)
    Vielen Dank auf jeden Fall im Voraus! :-)
    Geändert von TigerBS (01.08.2021 um 12:21 Uhr)

  2. #2
    Power+ User Avatar von lonewolf
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    Standard

    Du hast dich nur an die jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Landes zu halten, in wessen du dich aufhälst. Territorialprinzip.

    Ausnahmen sind Kapitalverbrechen wie zb Mord, sowie Kriegsverbrechen, Hochverrat, Kindesentzug usw. Hierfür kannst du auch bei und, bzw international belangt werden. Ausserdem u.U. wenn der Tatbeginn durch Planung in Deutschland stattgefunden hat. Ausnahmen gelten auch bei Schiffen, Flugzeugen und Enklaven unter deutscher Flagge.

    Ist grundsätzlich kein leichtes Rechtsgebiet. Bei dem was du da vorhast kannst du in Deutschland nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

  3. #3
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    Standard

    Ist AO überhaupt eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit?

    ansonsten ist lonewolfs Ausführungen nicht hinzuzufügen. Mit der Ausnahme, dass es in bestimmten Fällen auch eine Auslieferung ins Ausland gibt, weil die EU nicht als Ausland gilt. Aber das Rechtssystem muss vergleichbar sein, also derzeit eher nicht nach Polen und Bulgarien.

  4. #4
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    Gem. dem ProstSchG handelt es sich in Deutschland nur um eine Ordnungswidrigkeit. Eine entsprechende Strafnorm gibt es hierzulande nicht, siggi.


    Selbst wenn eine Strafbarkeit von AO-Sex mit Prostituierten (oder auch das Verbot der Prostitution als solche) in einem anderen EU-Land gegeben wäre/ist, wäre gem. Artikel 2 II des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl eine Auslieferung an den ausstellenden EU-Staat ausgeschlossen.
    Allerdings gibt es jenseits dieser Regelung über die Auslieferung in ein anderes EU-land auch noch einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU, welcher mittlerweile nationales Recht ist. Da gelten wieder nicht so strenge Regeln wie beim europäischen Haftbefehl. Hinzu kommen bilaterale Abkommen wie zum Beispiel mit Österreich. Aber auch diese Abkommen setzen das Territorialprinzip nicht außer Kraft in der EU. Wenn die Rechtsvorschriften zischen zwei EU-Staaten zu stark divergieren, kann ich nicht 1:1 gegenseitig vollstrecken. Etwas tricky also.
    Fazit: Wenn TigerBS AO ficken will, soll er sich die Rechtslage in dem Land betrachten, in dem er fickt. Ist es dort erlaubt, kann jedenfalls nicht passieren. Ob Eu oder nicht, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Deutschland ist dann unerheblich.



    Interessanter finde ich übrigens- angesichts des konkreten Fragenkataloges von TigerBS- das Thema, ob denn die Frage des Freiers nach AO-Sex mittels Kommunikationsmittel überhaupt den Tatbestand von § 32 I ProstSchG oder vielmehr § 32 III Nr. 1 ProstSchG in Deutschland erfüllt.

    Habe mir nie die Mühe gemacht, diese Frage abzuklären, da ich ohnehin davon ausgehe, dass in der Praxis eine OWiG-Verfolgung aus diesem Grunde ohnehin extrem unwahrscheinlich ist.

    Insoweit telefoniere ich auch weiterhin locker drauf los.......
    Geändert von augustus380 (02.08.2021 um 00:16 Uhr)

  5. #5
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    Zitat Zitat von siggibein Beitrag anzeigen
    Ist AO überhaupt eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit?
    Natürlich darfst du mit deiner Ehefrau oder Partnerin ohne Kondom GV haben!

  6. #6
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    Vielen Dank für die schnelle Aufklärung, es ist gut zu wissen, wie die Dinge tatsächlich gelagert sind. :-)

    Wo wir gerade schon mal alle hier sind, eine kleine Kuriosität:
    Ich habe vor einiger Zeit eine Soft-Domina gefragt ob sie auch Begleitung in Swingerclubs macht, was sie gerne bejahte. Ich bot ihr also an, das wir uns dort als Paar ausgeben und und mit anderen Swingern austoben. Die Idee gefiel ihr sehr gut, aber beim zweiten Treffen musste sie das Vorhaben canceln, da ihr Rechtsbeistand meinte, das diese Situation juristisch als Zuhälterei MIR gegenüber ausgelegt werden könne. Denn, und so die Argumentation, ich bezahle sie, damit durch ihr zutun ein Verkehrspartner mir zugeführt wird. Somit wäre sie der Zuhälter der zuführt und dadurch Geld bekommt....

    Wahnsinn, wie unlogisch logisches Denken werden kann, wenn es von einem groß genügigen Gremium betrieben wird... ;-)

    Aber nun mal ohne Witz, wie ist das denn nun mit Leasingbegleitern in zB Pärchenclubs? Machen sich die Damen dadurch tatsächlich auf die oben genannte Weise angreifbar? Und was ist mit uns? Ich jeder Gutverdiener der gerne mal am Wochenende ein paar XL-Silikontitten im Cabrio an den Strand fahren möchte somit plötzlich eine anschaffende Hure?

    Wenn euch diese Überlegungen zu dumm sind, müssen wir sie nicht weiter verfolgen. Ich empfinde sie als recht spannend! :-)

  7. #7
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    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen
    Gem. dem ProstSchG handelt es sich in Deutschland nur um eine Ordnungswidrigkeit. Eine entsprechende Strafnorm gibt es hierzulande nicht, siggi.


    Selbst wenn eine Strafbarkeit von AO-Sex mit Prostituierten (oder auch das Verbot der Prostitution als solche) in einem anderen EU-Land gegeben wäre/ist, wäre gem. Artikel 2 II des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl eine Auslieferung an den ausstellenden EU-Staat ausgeschlossen.
    Allerdings gibt es jenseits dieser Regelung über die Auslieferung in ein anderes EU-land auch noch einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU, welcher mittlerweile nationales Recht ist. Da gelten wieder nicht so strenge Regeln wie beim europäischen Haftbefehl. Hinzu kommen bilaterale Abkommen wie zum Beispiel mit Österreich.
    So ist es! Bei Ordnungswidrigkeiten wären bspw. Wohnungsdurchsuchungen unzulässig, da unverhältnisnmäßig und damit verfassungswidrig. D. h. aber nicht, dass diese nicht durchgeführt würden - es gibt Fälle, wo erst bis zum EuGH durchgeklagt werden musste, um das festgestellt zu bekommen!
    In der Regel ist bei Ordnungswidrigkeiten auch nicht der Versuch strafbar, anders als bei bestimmten Strafdelikten.

    Wer im Ausland eine Straftat begeht, die sowohl dort als auch in Deutschland strafbar ist und nach Deutschland zurückkehrt, wird allerdings nach deutschem Recht bestraft, was hinsichtlich des Strafmaßes teilweise vorteilhaft sein dürfte...
    Ins Ausland ausgeliefert wird nur, wer eine auch in Deutschland strafbewehrte Tat begangen hat und das über die Auslieferung entscheidende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Straftatbestand auch tatsächlich erfüllt ist, Beispiel OLG Schleswig im Fall Puigdemont (Rechtshilfeabkommen oder EU-Land vorausgesetzt).
    Geändert von Deepanal (01.08.2021 um 23:37 Uhr)

  8. #8
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    also zuhälterei wenn du Frau bezahlst mit in Swingerclub nimmst.

    da waere erst mal das Problem das du in (echte) Clubs wahrscheinlich gar nicht reinkommst, oder sogar rausfliegst. Zumindest da wo Paare billiger sind sicher. Die Clubs haben praktisch immer drinnen stehen das Profis nicht erwünscht sind in ihren AGBs (sozusagen). Warum, nun wegen Abwerbgefahr, image und wegen echter Paare die das vielleicht uebel nehmen.
    Zuhälterei, also waere echt schwer irgendwas zu beweisen mal so erstmal
    du bekommst schon mal kein Geld, also auch nicht zuhaelter
    du bezahlst sie das sie mit anderen fickt, ist auch nix zuhaelter (die anderen zahlen ja nicht dir). Solange du in keiner Beziehung zum club stehst sehe ich da nix.


    Zu telefonieren, verabreden etc von AO
    Ordnungswidrigkeit ist nur der tatsächliche Vollzug, der Akt, vielleicht noch im weitesten Sinne herleitbar du bist praktisch dabei ihn blank reinzustecken. Letzteres aber schon schwer grenzwertig ob es reicht.

    Schreiben AO Berichte
    reicht praktisch für sich alleine nicht aus. Es kann ja (wie sogar bei manchen berichten hier) sich um reine Phantasie handeln. Genauso kannst du ein Buch schreiben, ist ja auch nicht real.
    Der Aufwand Identität zu beweisen aus sicht des forumslesers auch praktisch unmöglich.
    Was umgekehrt eher ginge die Frau verklagt dich wegen dieses unwahren Berichts (obwohl sogar war) sie haette gute Karten zu gewinnen, allerdings nur wenn sie die Identität herausbekommt und rein ziviler prozess.

    Strafbar im Ausland
    erstmal gelten eigentlich immer die Gesetze des Landes wo du bist und können auch dort vollstreckt werden. biste wieder zurück dann kannst du nur ausgeliefert werden wenn dasselbe vergehen auch in D strafbar ist (sogar noch mehr Einschränkungen).

    Man muss schon in den Bereich Mord, Krieg, Folter oder so diese Richtung was gemacht haben im Ausland um in D dafür angeklagt zu werden. Allerdings gar nicht so einfach, denn woher kommen die Beweise (da muss das andere Land schon mitspielen). Auch muss kein Zeuge aus Ausland nach D kommen. Zwar geht was mit Rechthilfeersuchen aber das klappt wirklich nur bei Schwerverbrecher und auch da nicht besonders gut.

  9. #9
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    Zitat Zitat von ich_bins_hier Beitrag anzeigen

    Zu telefonieren, verabreden etc von AO
    Ordnungswidrigkeit ist nur der tatsächliche Vollzug, der Akt, vielleicht noch im weitesten Sinne herleitbar du bist praktisch dabei ihn blank reinzustecken.
    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen


    Interessanter finde ich übrigens- angesichts des konkreten Fragenkataloges von TigerBS- das Thema, ob denn die Frage des Freiers nach AO-Sex mittels Kommunikationsmittel überhaupt den Tatbestand des § 32 I oder vielmehr § 32 III Nr. 1 ProstSchG in Deutschland erfüllt.


    "Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben" ist die in Frage kommende Tatbestandshandlung des Absatzes 3. Fraglich ist, ob eine entsprechende Erklärung des Freiers darunter fällt, da der Begriff der Erklärung meines Erachtens systematisch mit der amtlichen Überschrift der Norm "Werbeverbot" zu interpretieren ist. Von daher tendiere ich zu der Auffassung, dass eine Erklärung der Hure ordnungswidrig ist, aber nicht eine entsprechende Erklärung des Freiers, da diese keinen Werbecharakter hat. Kurz: Normadressat ist die Hure, nicht der Freier.

    "Sorge zu tragen, dass beim beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden" ist die Tatbestandshandlung des Absatzes 1. Da müsste man schon sehr extensiv interpretieren, damit telefonische Verabredungen erfasst werden.

    Sind insoweit Frage 2 und 3 von TigerBS nicht ziemlich gegenstandslos ?

    Daher meine Frage, ob den Erkenntnisse aus Literatur oder Rechtsprechung vorliegen, diese beiden Tatbestände anders zu interpretieren.
    Es macht doch sonst keinen Sinn, Frage 2 und 3 gar mit Auslandsbezug zu besprechen.

    So war meine Fragestellung zu verstehen, ich-bins-hier.



    @ varadero
    Es geht hier nicht darum, deine Ehefrau zu ficken, sondern eine Nutte !
    Geändert von augustus380 (02.08.2021 um 11:12 Uhr)

  10. #10
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    Zitat Zitat von ich_bins_hier Beitrag anzeigen
    Man muss schon in den Bereich Mord, Krieg, Folter oder so diese Richtung was gemacht haben im Ausland um in D dafür angeklagt zu werden.
    Eigentlich reichen schon Vergehen, wie etwa das Verwahren von Druckstöcken, um Wertzeichenfäschungen vorzubereiten oder Subventionsbetrug. Übrigens unabhängig vom Recht des Tatorts. Vgl. § 6 StGB.


    Geändert von augustus380 (02.08.2021 um 11:06 Uhr)

  11. #11
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    Also Mord und Folter könnte ich mir ja noch vorstellen. Aber Krieg?
    Beispiel!
    Ich reise als Einzelperson in ein beliebiges Land (sagen wir mal USA) und starte dort dann einen Krieg??????? Grübel,Grübel, Grübel.

  12. #12
    Power+ User Avatar von lonewolf
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    Ich mach dann hier mal zu, nachdem es, wie fast immer, ausratet.

    Die Fragen des TE scheinen geklärt und ich gehe stark davon aus, dass er kein interesse daran hat Kriege zu starten oder Massenmorde zu begehen. Er wollte lediglich in einem Land, in welchem AO nicht verboten ist, eine AO-Nutte vernaschen.
    Geändert von lonewolf (02.08.2021 um 11:57 Uhr)

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