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Thema: Gibt es hier eine guten Anwalt ?

  1. #1
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    Standard Gibt es hier eine guten Anwalt ?

    Oder kennt jemand einen guten ! Mich hat man verurteilt weil ich angeblich eine falsche Aussage gemacht haben soll. Ich habe aber die Wahrheit gesagt.
    Und die Staatsanwaltschaft hat eine Zeugin (Prostituierte). Und nun wollen die von mir 3600€ haben die ich nicht habe und auch wenn ich sie hätte nicht bereit wäre zu Zahlen.
    Ich habe noch 14 Tage zeit für den Widerspruch. Wäre ja schön wenn es hier jemanden Gäbe !

  2. #2
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    Einspruch kann man auch selbst einlegen - um Aufschub bitten und sich dann mit einem Anwalt beraten. Wieviel Tagessätze sind das denn?

  3. #3
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    Standard Gibt es hier eine guten Anwalt ?

    Ganz ehrlich?? Such Dir schnellstmöglich um die Ecke einen Anwalt für Strafrecht und geh hin!! Die Frist läuft und wenn die um ist, kommst Du nicht raus. Es gibt diversen Anwaltssuchmaschienen im Internet die nach Fachgebiet sortieren können!

    Alternativ kannst Du auch mit einem formlosen Schreiben Einspruch einlegen und dann einen Anwalt suchen. Allerdings sollte das besser ein Fachmann machen, denn schon jedes Wort kann vielleicht falsch bzw. zu viel sein!


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    Geändert von bare35 (13.10.2014 um 08:48 Uhr)

  4. #4
    Power+ User Avatar von Marks
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    Kleiner Tipp noch:

    Es sollte ein Fachanwalt für Strafrecht sein. Billig wird das Übrigens nicht. Ein guter Verteidiger kostet auch gutes Geld, zumal wenn es schnell gehen muss und wenn die erste Instanz schon vergeigt wurde.

    Wieso hast Du Dir nicht in der 1. Instanz einen Anwalt genommen?

    In so eine Nummer geht man doch nicht ohne Verteidiger. Wahrscheinlich hast Du Dich ohnehin schon um Kopf und Kragen vor Gericht geredet.

  5. #5
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    Es gab noch keine 1 Instanz.Und ich habe nix vergeigt.Weil ich dazu noch nix gesagt habe.Ich habe jetzt die Möglich Wiederspruch einzulegen .

  6. #6
    Power+ User Avatar von Marks
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    Du hast einen Strafbefehl bekommen.

    Ist trotzdem egal. Du musst zum Fachanwalt für Strafrecht - und zwar schnell.

  7. #7
    Power+ User Avatar von Nightlover
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    Auf jeden Fall darfst Du die Frist zum Widerspruch nicht versäumen.
    Es reicht wenn Du formlos einen Widerspruch einreichst und ankündigst, dass die Begründung nachgereicht wird.
    Je nach Deinen finanziellen Mitteln und der Sachlage kannst Du bei Gericht auch einen Beratungsschein bekommen.
    Dann wird Dir der Anwalt quasi bezahlt.

    Und nochmal: Auf jeden Fall jetzt keine Fristen versäumen!!

    Grüße
    Nightlover
    Geändert von Nightlover (22.10.2014 um 07:01 Uhr)

  8. #8
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    Falsch.

    Widerspruch ist nicht. Es muss ein Einspruch sein.

    Beratungshilfe ist (wahrscheinlich) nicht. Die wird meist nicht bewilligt, wenn der Strafbefehl in der Welt ist. Das geht meist nur im Ermittlungsverfahren, nicht mehr nach Strafbefehl.

    Außerdem wird kein einziger Anwalt für die mehr als mickrige Beratungshilfe auch nur einen Finger krumm machen.

    Da sollte man schon selber latzen, bevor es anbrennt. Guter Rat ist teuer - der Spruch kommt nicht von ungefähr.

    Nach Strafbefehl ist nach Einspruch ein Strafverfahren angesagt. Da braucht man einen Verteidiger. Bloßer Rat nutzt da nix mehr.
    Geändert von Marks (22.10.2014 um 17:54 Uhr)

  9. #9
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    Zitat Zitat von der swinger Beitrag anzeigen
    Es gab noch keine 1 Instanz.Und ich habe nix vergeigt.Weil ich dazu noch nix gesagt habe.Ich habe jetzt die Möglich Wiederspruch einzulegen .

    Die erste Instanz hat Dir doch den Strafbefehl verpasst.

    Scheinbar hast Du ja von der deutschen Gerichtbarkeit null Ahnung.

    Der Weg zum Anwalt wäre für Dich demnach schon vor Deiner Aussage sinnvoll gewesen...

  10. #10
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    Alles gut ich habe einen Anwalt.Und es gab keine 1. Instanz.

  11. #11
    Power+ User Avatar von Marks
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    Zitat Zitat von McSchleck Beitrag anzeigen
    Die erste Instanz hat Dir doch den Strafbefehl verpasst.

    Scheinbar hast Du ja von der deutschen Gerichtbarkeit null Ahnung.

    Der Weg zum Anwalt wäre für Dich demnach schon vor Deiner Aussage sinnvoll gewesen...
    Ein Strafbefehl setzt keinen ersten Rechtszug voraus. Es muss also keine erste Instanz gegeben haben.

  12. #12
    Power+ User Avatar von giovanni
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    Cool

    Auch ohne Jurist zu sein möchte ich mal dem Problem von "swinger" auf den Grund gehen. Welche Fakten liegen vor?

    "swinger" wurde wegen einer Falschaussage, wahrscheinlich vor Gericht zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt. Ob es sich um eine eidliche oder nichteidliche Falschaussage handelt geht aus dem Beitrag nicht hervor. Das Strafmaß für eine uneidliche Falschaussage vor Gericht oder einem gleichgestellten Organ (z.B. Untersuchungsausschuss) beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Der Richter hat im minderschweren Fall die Möglichkeit die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln. Ein Monat entspricht hier dreißig Tagessätzen. Bei einer einmaligen Freiheitsstrafe mit bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe mit bis zu neunzig Tagessetzen gilt der Verurteilte immerhin als nicht vorbestraft. Es kommt zu keinem Eintrag ins Führungszeugnis.

    Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen abzüglich besonderer Belastungen wie Unterhalt usw. von 1200 Euro beliefe sich die Freiheitsstrafe von "swinger" auf etwa drei Monate. Vielleicht wollte der Richter "swinger" davor bewahren künftig als Vorbestrafter leben zu müssen.

    Ich gehe nun davon aus, das eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer uneidlichen Falschaussage vor Gericht vorliegen muss oder das ein Strafbefehl (Vereinfachtes Verfahren in Abwesenheit des Delinquenten) erlassen wurde. Letzteres macht keinen großen Unterschied zu einer Verurteilung bei einer ordentlichen Gerichtsverhandlung . Es ist anzunehmen, das Beweise und/oder glaubhafte beeidete Aussagen vorliegen, die "swinger" stark belasten. Anderenfalls gilt die Unschuldsvermutung und es währe ein Freispruch heraus gekommen.

    Sollte "swinger" entlastendes Material in der Hand halten, so sollte er innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ja es heißt in der Strafprozessordnung §410 wirklich Einspruch. Wird der Einspruch rechtzeitig eingereicht kommt es zu einer Hauptverhandlung nach den Vorschriften für beschleunigte Verfahren. "swinger" kann sich durch seinen Anwalt vertreten lassen ohne selber anwesend zu sein. Das Gericht kann allerdings auf Anwesenheit bestehen.

    Ist kein entlastendes Material vorhanden und ein Freispruch oder Strafmaßherabsetzung eher unwahrscheinlich lassen sich unter Umständen auch Ratenzahlungen vereinbaren oder es ist auch Möglich die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Es sollte nicht vergessen werden, das jeder Einspruch und jede Verzögerung die nicht zum Erfolg führt weitere Kosten nach sich zieht und die Lage verkompliziert.

    Alles in allem würde ich auch zu einem Anwalt raten der mit ihm die Alternativen durchgeht und eine erfolgversprechende Strategie entwickelt. Er kann beurteilen, inwieweit ein Einspruch hier sinnvoll ist. Auf jeden Fall sollte sich "swinger" für die Hauptverhandlung warm anziehen.
    Geändert von giovanni (23.10.2014 um 16:47 Uhr)

  13. #13
    Power+ User Avatar von Marks
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    Du verkennst, dass ihm in der Hauptverhandlung ersteinmal eine Tat nachgewiesen werden muss.

    Strafbefehle werden gerne mal schnell gemacht. Justiz arbeitet nicht immer fehlerfrei.

    Trotzdem bleibt, dass es ein Ermittlungsverfahren gegeben hat, in dem er wahrscheinlich mehr verdorben als verbessert hat.

    Da hätte der Anwalt schon längst eingeschaltet werden müssen.

    Ich wünsche ihm viel Erfolg. Vielleicht erfährt man mal wie es ausgegangen ist.

  14. #14
    Power User Avatar von Mr.Bundy
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    Zitat Zitat von giovanni Beitrag anzeigen
    Auch ohne Jurist zu sein möchte ich mal dem Problem von "swinger" auf den Grund gehen. Welche Fakten liegen vor?

    "swinger" wurde wegen einer Falschaussage, wahrscheinlich vor Gericht zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt. Ob es sich um eine eidliche oder nichteidliche Falschaussage handelt geht aus dem Beitrag nicht hervor. Das Strafmaß für eine uneidliche Falschaussage vor Gericht oder einem gleichgestellten Organ (z.B. Untersuchungsausschuss) beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Der Richter hat im minderschweren Fall die Möglichkeit die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln. Ein Monat entspricht hier dreißig Tagessätzen. Bei einer einmaligen Freiheitsstrafe mit bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe mit bis zu neunzig Tagessetzen gilt der Verurteilte immerhin als nicht vorbestraft. Es kommt zu keinem Eintrag ins Führungszeugnis.
    Das gilt für Männer. Frauen werden so gut wie nie bestraft, siehe Scheidungsverfahren und die vielen Vergewaltigungsvorwürfe, die Existenzen von Männern ruinieren.

    So viel zum Thema "manchmal" arbeitet die Justiz nicht fehlerfrei. Es gibt nicht wenige Fälle, wo mit Absicht Willkür herrscht.
    Geändert von Mr.Bundy (01.11.2014 um 09:45 Uhr)

  15. #15
    Power+ User Avatar von giovanni
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    Ja Bundy Du hast Recht, ich selber habe so etwas noch nicht erlebt aber ein Kumpel von mir. Auch wenn er mit einem blauen Auge davon gekommen ist, hätten die Beschuldigungen einer Frau ihm beruflich das Genick brechen können. Die Anschuldigungen ließen sich in wesentlichen Punkten entkräften, so dass es zu keiner Strafe aber erheblichen Nebenkosten kam. Im nachhinein wollte er dann die Frau in die Verantwortung nehmen. Dies wurde jedoch wegen angeblicher Schuldunfähigkeit und psychischen Störungen dieser Frau von der Justiz abgebogen.

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