geht hier noch ums AO-Ficken
oder nur noch ums Haarespalten?
Jungs habt ihr keine besseren Fantasien...............
Ja Sack- bzw. Muschihaarespalten ist eines meiner Hobbies
Will es mal nicht zu weit treiben, mache aber darauf aufmerksam, dass Du die Verpflichtungs- und die Erfüllungsebene vermischst

Das Verpflichtungsgeschäft muß aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen bestehen, darüber besteht wahrscheinlich keine Uneinigkeit zwischen uns. In der realen Verhandlungsphase zwischen DL und Fk wird es wohl wechselseitige Angebote / Annahmen geben, da selten das erste Angebot angenommen wird.
§150 BGB
(2) sagt: Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."
Somit dürfte im Regelfall der Ball ping-pong-mäßig hin und hergespielt werden, bis eine Partei sich in der Lage sieht, eine Annahme durch ein bloßes "Ja" herbeizuführen. Ab diesem Moment dürfte das Verpflichtungsgeschäft bindend abgeschlossen sein.
Also zum Erfüllungsgeschäft:
Die Parteien schulden sich nun den Austausch der zu erbringenden Leistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Bei Vertragsstörungen sind diese eigentlich einklagbar.
Jedoch:
Hier sieht der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit die DL dahingehend zu schützen, daß sie ihren Part nicht erbringen muß, z.B. wenn sie es sich zwischenzeitlich anders überlegt hat oder auch einfach keinen Bock mehr hat. Insoweit BGB-untypisch, denn normalerweise wäre die Leistung der DL einklagbar.
Wenn also z.B. Blasen nach ISO 9001 vereinbart war

, müßte sie nach BGB auch Blasen nach ISO 9001 liefern, nach ProstG jedoch nicht.
1. Liefert sie, ist der FK selbstverständlich zur Gegenleistung, sprich meist zur Geldzahlung verpflichtet. Er
muß nun zahlen. Keine Frage. Die DL kann auf Zahlung klagen usw., wenn sie keine Geldleistung erhält, darf die Forderung aber nicht abtreten und nur in ihrem Namen fordern (ProstG §2).
2. Liefert sie nicht, braucht der FK natürlich auch nicht zu zahlen, denn das Verpflichtungsgeschäft dürfte wohl wegen z.B. Bocklosigkeit angefochten worden sein. Die Rechtsfolge dürfte nach §142
(1) BGB "Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.", abzuhandeln sein.
Aus der Nichtigkeit resultiert dann die Verpflichtung zur Rückabwicklung von bereits erbrachten Leistungen, § 812 BGB entsprechend.
Das dürfte wohl sehr grob die Struktur sein.
Ergo: AO
immer vorher vereinbaren, alles andere gibt nur Nachkoberei, und die Stimmung ist dann auch sowieso kaputt.