Wenn man GVM vereinbart dann darf man, moralisch gesehen, nicht heimlich und vorsätzlich das Gummi entfernen. Strafrechtlich ist das jedoch nicht relevant, wenn man von einigen Ausnahmen absieht.
1. Wenn der Mann unter einer ansteckenden GK leidet und davon Kenntniss hat. Dann ist dies eine vorsätzliche Körperverletzung.
2. Wenn daraus eine Schwangerschaft resultiert. Dann ist zumindest der Schaden zu begleichen.
So weit ich das recherchieren konnte, wird rechtlich beim einvernehmlichen GV nicht zwischen GV mit und ohne Kondom unterschieden. Also im Normalfall ist dies keine Körperverletzung, Beleidigung oder Vergewaltigung.
Wie es nun bei der geplanten Verschärfung des Sexualstrafrechts aussieht entzieht sich meiner Kenntniss.
Mir selber ist mal ein Gummi unfreiwillig gerissen. Die Hure hat mich jedoch beschuldigt dies absichtlich herbei geführt zu haben. Sie war vom Gegenteil nicht zu überzeugen. Von daher wäre es problematisch dies unter Strafe zu stellen. Wie sollte dies zu beweisen sein?
Rechtliches: Zum AO-Sex ausgetrixt
Gestartet von TigerBS · 22.03.2016 · 74 Beiträge · 29.198 Aufrufe
Jep, da ist nichts weiter zu zu sagen.Wenn man GVM vereinbart dann darf man, moralisch gesehen, nicht heimlich und vorsätzlich das Gummi entfernen. Strafrechtlich ist das jedoch nicht relevant, wenn man von einigen Ausnahmen absieht.
1. Wenn der Mann unter einer ansteckenden GK leidet und davon Kenntniss hat. Dann ist dies eine vorsätzliche Körperverletzung.
Ja, wobei sich das doch sehr nett liest, dafür das man min. 18 Jahre lang zahlen muss.2. Wenn daraus eine Schwangerschaft resultiert. Dann ist zumindest der Schaden zu begleichen.
Ich denke das kann man auch anders sehen:So weit ich das recherchieren konnte, wird rechtlich beim einvernehmlichen GV nicht zwischen GV mit und ohne Kondom unterschieden. Also im Normalfall ist dies keine Körperverletzung, Beleidigung oder Vergewaltigung.
Das Geschäft das ihr abgeschlossen habt beinhaltet den Sex, mit Kondom. Wenn du das Kondom ohne ihr Wissen abnimmst ist das geschäft hinfällig. Du nimmst sie also gegen ihren Willen. Körperverletzung bekomme ich da immer begründet. Bei Vergewaltigung muss ich mir sicher mehr einfallen lassen, aber ich denke auch dafür lassen sich Begründungen finden.
Mir selber ist mal ein Gummi unfreiwillig gerissen. Die Hure hat mich jedoch beschuldigt dies absichtlich herbei geführt zu haben. Sie war vom Gegenteil nicht zu überzeugen. Von daher wäre es problematisch dies unter Strafe zu stellen. Wie sollte dies zu beweisen sein?
Ja ist mir auch einmal passiert, allerdings war für uns beide klar das es halt blöd gelaufen ist. Aber ich bin mir sicher das das keine folgen hatte. Ich habe noch nie so viele Bitten an Gott in so kurzer Zeit gehört.
Vielleicht hilft es sich das Ganze wie einen normalen Vertragsabschluss vorzustellen, was es ja auch ist:
Du machst ihr ein Angebot, z.B. GVm für 100€ und sie nimmt das Angebot an. Damit haben beide Parteien ihre Willenserklärung zu den genannten Umständen abgegeben. Mit anderen Worten: Du kauft ein Auto, Golf Diesel 110kW, welches der Händler dir für 20000€ anbietet. Ihr unterschreibt beide den Vertrag...
Dann ziehst du kurz vor dem reinstecken das Gummi ab und steckst ihn rein --> Ein Grundbestandteil eures Vertrages wurde damit geändert und somit ist der Vertrag Wirkungslos, da er sich auf etwas ganz anderes bezogen hat.
Oder: Der Händler übergibt dir, nach deiner Zahlung, das Auto. Golf Benziner 66kW. --> Ein Grundbestandteil eures Vertrages wurde damit geändert und somit ist der Vertrag Wirkungslos.
Wir haben hier also zumindest einen Betrug. Da beim Ficken der Körper mit involviert ist kommen eben auch weitere Straftaten in Betracht.
@Heineken77: Nachvollziehbar und alles richtig. Nur wie ist das in der Realität zu beweisen, bzw. der Rechtsanspruch durchzusetzen? Man müsste einen schriftlichen Vertrag abschließen und den Akt unter vereidigten Zeugen durchführen oder aber zumindest eine Kamera mitlaufen lassen.
@Giovanni: das siehst du etwas blauäugig. Unter mündigen Bürgern ist ein mündlicher Vertrag ausreichend. Die Nutte hat kein Problem, den Tatbestand nachzuweisen - sie hat ja dein Sperma. Wir als Kunden haben das Problem nachzuweisen, dass der Gummi nicht entfernt sondern geplatzt ist. Bleibt noch nachzuweisen, wie der Vertrag ausgeschaut hat: die Nutte bringt 10 Freier, die bestätigen, dass sie immer auf einen Gummi bestanden hat. Und wir bringen 10 Nutten, die bestätigen, dass wir immer nach AO gefragt haben und wenn sie verneint haben auch gegangen sind.
De jure und de facto weichen nicht nur in Einzelfällen sondern allzu häufig voneinander ab.
Stimmt schon, gerade in dem Bereich sind Nachsweise immer schwer zu führen. Aber Debutant hat schon Recht, die Hure wird es immer leichter haben mit der Beweisführung und sie dürfte vor Gericht auch den besseren Stand haben.@Heineken77: Nachvollziehbar und alles richtig. Nur wie ist das in der Realität zu beweisen, bzw. der Rechtsanspruch durchzusetzen? Man müsste einen schriftlichen Vertrag abschließen und den Akt unter vereidigten Zeugen durchführen oder aber zumindest eine Kamera mitlaufen lassen.
De jure und de facto weichen nicht nur in Einzelfällen sondern allzu häufig voneinander ab.
Oh ja! Dazu mal ein volkommen anders gelagerter Fall, der schön zeigt wie es laufen kann: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/03/15/gegenwehr-unmoeglich/
Ich habe die Fragestellung vom tiger als Theorem verstanden. Und finde sie als solches auch sehr interessant. Wie das Ganze jetzt in der Praxis aussieht ist eine ganz andere Frage
... Aber Debutant hat schon Recht, die Hure wird es immer leichter haben mit der Beweisführung und sie dürfte vor Gericht auch den besseren Stand haben...
Würde ich nicht unbedingt behaupten.
... Oh ja! Dazu mal ein volkommen anders gelagerter Fall, der schön zeigt wie es laufen kann: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/03/15/gegenwehr-unmoeglich/
Ich habe die Fragestellung vom tiger als Theorem verstanden. Und finde sie als solches auch sehr interessant. Wie das Ganze jetzt in der Praxis aussieht ist eine ganz andere Frage
Rechtsprechung und -auslegung werden scheinbar immer diffuser.
Manche sind eben "gleicher" als andere...
Nehmen wir mal an ein frecher Bube hat Sex mit einer DL und kommt auf die Idee heimlich das Gummi runter zu machen. Die DL merkt es erst nachdem er in sie rein gespritzt hat. Sie ist nicht begeistert.
Wie sieht denn die rechtliche Situation hierzu aus, weiß da jemand was genaues? Die Frage ist gar nicht so abwägig, weil der Umstand des gerissenen Gummis ganz eng damit zusammen hängt und das hatten wir ja alle schon mal.
Ganz konkret:
- gibt es rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie AO nicht ausdrücklich untersagt hat?
- gibt es rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie AO ausdrücklich untersagt hat?
Die Sache ist strafrechtlich und zivilrechtlich zu betrachten.
Strafrechtlich ist es eine sexuelle Nötigung, gemäß § 177 Abs. 1 StGB, ggf. sogar qualifiziert als Vergewaltigung und ggf. sogar als schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Geschützt wird wie auch bei der normalen Nötigung des § 240 StGB die Selbstbestimmung, also die Freiheit.
Eine direkte Einwirkung auf den Körper ist Gewalt im Sinne des Gesetzes und nur gerechtfertigt, wenn ein Einverständnis vorliegt. Das Einverständnis muss zwar nicht in Worten ausgedrückt werden, könnte also vorsichtig ohne Worte erfragt werden, kann aber in keinem Fall vorliegen, wenn die Sache heimlich läuft.
Bei einem Versehen würde der nötige Vorsatz fehlen. Wenn es aber billigend in Kauf genommen wird, liegt ein Vorsatz als Eventualvorsatz vor, bei Absicht natürlich umso mehr.
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
Zivilrechtlich entstehen Ansprüche auf Schadensersatz und vor allem Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 823 II und 826 BGB.
In Fragen von Vergewaltigungen hängt viel von der Einschätzung der Richterin ab. Die DNA des Spermas dokumentiert den ungeschützten sexuellen Kontakt. Weitere Zeugenaussagen würden belegen, dass die Frau üblicherweise ungeschütztem Sex aus dem Weg gehen würde. Der Rest ist die Einschätzung der Richterin. Sofern ein schwerer Fall angenommen würde, wären das mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Dazu kommen dann noch Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Mal unter uns: Die Freiheit der Frau zu unterlaufen ist ein echtes Arschlochverhalten. Und Gefängnis und Schmerzensgeld sind genau die richtige Reaktion der Gesellschaft auf so ein Verhalten. Wie auch immer Leute Sex machen: Es muss immer einverständlich sein. Keine Ausnahmen, kein Pardon.
Mir leuchtet nicht ein, warum es eine Hure leichter haben soll die Schuld eines Freiers plausibel darzulegen als der Freier seine Unschuld. Ich hoffe doch, das ein Gericht auch die Umstände und die Vergangenheit der Beteiligten würdigt.
Die Tatsache, das eine Hure normal mit Konti fickt beweist noch lange nicht, das sie nicht auch mal bei einem Freier generell eine Ausnahme macht. Ich selber erlebe ja so etwas aktuell.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist es bereits für eine Nichthure sehr schwer eine Vergewaltigung nachzuweisen oder dafür zu Sorgen das der Täter sogar dafür belangt wird. Um so schwieriger dürfte es für eine Hure sein eine Vergewaltigung anzuzeigen oder sogar einen nicht vereinbarten GVO Akt sühnen zu lassen. Anders sieht es aus, wenn die Dame entsprechende Verletzungen und Spuren trägt, die auf so etwas hin deuten.
Schlecht dürfte es für Männer mit entsprechenden Vorstrafen sein ihre Unschuld darzulegen. Genauso schlecht aber auch für Huren, die bereits wegen Betruges oder ähnlicher Deilkte vorbestraft sind die Schuld eines Freiers darzulegen.
Man darf auch nicht vergessen, wie schnell die Informationen über solche Zwischenfälle die Runde machen. Es ist für die Frau ausgesprochen geschäftsschädigend einen Freier vor den Kadi zu zerren.
Die Tatsache, das eine Hure normal mit Konti fickt beweist noch lange nicht, das sie nicht auch mal bei einem Freier generell eine Ausnahme macht. Ich selber erlebe ja so etwas aktuell.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist es bereits für eine Nichthure sehr schwer eine Vergewaltigung nachzuweisen oder dafür zu Sorgen das der Täter sogar dafür belangt wird. Um so schwieriger dürfte es für eine Hure sein eine Vergewaltigung anzuzeigen oder sogar einen nicht vereinbarten GVO Akt sühnen zu lassen. Anders sieht es aus, wenn die Dame entsprechende Verletzungen und Spuren trägt, die auf so etwas hin deuten.
Schlecht dürfte es für Männer mit entsprechenden Vorstrafen sein ihre Unschuld darzulegen. Genauso schlecht aber auch für Huren, die bereits wegen Betruges oder ähnlicher Deilkte vorbestraft sind die Schuld eines Freiers darzulegen.
Man darf auch nicht vergessen, wie schnell die Informationen über solche Zwischenfälle die Runde machen. Es ist für die Frau ausgesprochen geschäftsschädigend einen Freier vor den Kadi zu zerren.
Mir leuchtet nicht ein, warum es eine Hure leichter haben soll die Schuld eines Freiers plausibel darzulegen als der Freier seine Unschuld. Ich hoffe doch, das ein Gericht auch die Umstände und die Vergangenheit der Beteiligten würdigt.
Die Tatsache, das eine Hure normal mit Konti fickt beweist noch lange nicht, das sie nicht auch mal bei einem Freier generell eine Ausnahme macht. Ich selber erlebe ja so etwas aktuell.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist es bereits für eine Nichthure sehr schwer eine Vergewaltigung nachzuweisen oder dafür zu Sorgen das der Täter sogar dafür belangt wird. Um so schwieriger dürfte es für eine Hure sein eine Vergewaltigung anzuzeigen oder sogar einen nicht vereinbarten GVO Akt sühnen zu lassen. Anders sieht es aus, wenn die Dame entsprechende Verletzungen und Spuren trägt, die auf so etwas hin deuten.
Schlecht dürfte es für Männer mit entsprechenden Vorstrafen sein ihre Unschuld darzulegen. Genauso schlecht aber auch für Huren, die bereits wegen Betruges oder ähnlicher Deilkte vorbestraft sind die Schuld eines Freiers darzulegen.
Man darf auch nicht vergessen, wie schnell die Informationen über solche Zwischenfälle die Runde machen. Es ist für die Frau ausgesprochen geschäftsschädigend einen Freier vor den Kadi zu zerren.
Vor Gericht und auf hoher See sind Menschen in Gottes Hand.
Es werden Schuldige freigesprochen und Unschuldige verurteilt. Das ist Alltag.
Zeugenaussagen sind im Allgemeinen sehr gewichtige Beweise. Wenn sich Aussagen widersprechen ist es Sache der Richterin, die Aussagen einzuschätzen. Eine Richterin wird tageein tagaus dutzende Aussagen als nicht glaubwürdig zurückweisen. Die Frage ist nur, wen sie für glaubwürdig hält und wen nicht. Da geht es viel um non-verbale Kommunikation. Die Zeugen sind ja im Saal anwesend. Und Lügner kommunizieren in den meisten Fällen non-verbal, dass sie lügen. Präzise ist anders. Aber so läuft es halt.
Im Prinzip steht jeder Bürger permanent mit einem Bein im Gefängnis. Es fehlt nur die Strafanzeige und die Falschaussage einer Person, die jemanden verurteilt sehen möchte. Der Grund, dass alles so relativ stabil läuft, ist, dass niemand es überlebt, wenn er zu viele Leute mit Falschaussagen und falschen Anzeigen überzieht. Es ist nicht gesund zu viele Todfeinde zu haben.
Einer Frau, die sexuell genötigt und vergewaltigt worden ist, ist es in vielen Fällen sehr wichtig, Gerechtigkeit herzustellen. Die wird nicht so sehr daran denken, welche Widerstände sie überwinden muss. Das kommt tief aus dem Inneren. Das Bedürfnis nach Gerechtigkeit ist eine sehr starke Kraft.
@Tock: In unserem diskutierten Fall handelt es sich um einvernehmlichen Beischlaf, wobei allerdings das Kondom ohne Einverständnis entfernt wird. Welchen Paragraphen würdest Du nun zur Anwendung bringen?
Vielleicht den Folgenden?
[h=3]§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung[/h](3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Wenn der Täter infektiös erkrankt ist kann man ganz gewiss damit argumentieren. Im Fall eines gesundes Täters kommt evtl. noch die Gefahr einer Schwangerschaft zum tragen. Die wiederum birgt gesundheitliche Risiken.
Vielleicht den Folgenden?
[h=3]§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung[/h](3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
| 3. | das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. | |
@Tock: In unserem diskutierten Fall handelt es sich um einvernehmlichen Beischlaf, wobei allerdings das Kondom ohne Einverständnis entfernt wird. Welchen Paragraphen würdest Du nun zur Anwendung bringen?
Vielleicht den Folgenden?
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Wenn der Täter infektiös erkrankt ist kann man ganz gewiss damit argumentieren. Im Fall eines gesundes Täters kommt evtl. noch die Gefahr einer Schwangerschaft zum tragen. Die wiederum birgt gesundheitliche Risiken.
3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Das Einvernehmen muss sich auf alle Aspekte erstrecken. Ansonsten fällt für den Aspekt, der nicht einvernehmlich ist, die Rechtfertigung weg. Dann ist es wieder eine gewaltsame Einwirkung. Das ist, wenn man eine Parallelwertung in der Laiensphäre macht, auch sehr gut zu verstehen, da die Frau bei Kenntnis der Aktion des Mannes den Sex sofort abbrechen würde.
Sie ist zwar mit dem Sex einverstanden, der vereinbart worden ist, aber eben nicht mit dem Sex ohne den Schutz. Im Prinzip sehr leicht zu verstehen. Damit fällt das Einverständnis für den Sex insgesamt weg.
Es handelt sich in jedem Fall mindestens um sexuelle Nötigung.
Die Gefahr einer Schwangerschaft ist in der Tat möglicherweise ein schwerer Fall im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3.
Zuletzt bearbeitet von tock am 23.03.2016, 13:41
Mit dem neuen Gesetz hat sich das eh erledigt.
Mit dem neuen Gesetz hat sich das eh erledigt.
Die Vorschriften zum Gummi im neuen Gesetz sind eine ganz andere Geschichte: Andere Liga und andere Schutzrichtung. Die schützen keine Freiheit. Die greifen die Freiheit an. Deshalb wird die auch niemand durchsetzen. Denn:
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Es gibt immer mal wieder so ein paar Kandidaten, die verstehen das mit der Freiheit nicht so richtig. Die Strafvorschriften über die sexuelle Nötigung schützen die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung.
Freiheit ist das Fundament von allem.
Für mich liest sich das hier so:
Erst einmal Infos einholen um abwägen zu können, ob man es "riskiert", oder nicht !!
Erst einmal Infos einholen um abwägen zu können, ob man es "riskiert", oder nicht !!
Zuletzt bearbeitet von yingyang am 25.03.2016, 01:53
Lieber Gott, gib mir die Weisheit einige Menschen zu verstehen, die Geduld sie zu ertragen, die Güte ihnen zu verzeihen, aber bitte gib mir KEINE Kraft! Denn wenn ich Kraft habe, haue ich ihnen aufs Maul 
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