was macht dich da so sicher?
In Wohnungspuff wird es schwierig zu kontrollieren sein. In Clubs ist es theoretisch so einfach wie die Fahrkartenkontrolle in einer Bahn.
Wie sieht dann diese " Fahrkartenkontrolle" im Club denn konkret aus? Verstehe nicht ganz.
@ straker
Ich glaub Fisti meint, weil man AO-Berichten nicht beikommt, hat man Ao einfach real verboten.
Hab ich dich richtig interpretiert Fiststueck ? Deine Beiträge muss man leider manchmal interpretieren.
Ich versuche nur, mir bei Beiträgen ein Beispiel an einer, wie ich finde, positiven männlichen Eigenschaft zu nehmen: nämlich kurz und präzise auf den Punkt zu kommen.
(Obwohl ich eigentlich lieber lange, öfter und ausgiebig zum Punkt komme.... LG in den Norden )
Ich versuche nur, mir bei Beiträgen ein Beispiel an einer, wie ich finde, positiven männlichen Eigenschaft zu nehmen: nämlich kurz und präzise auf den Punkt zu kommen.
(Obwohl ich eigentlich lieber lange, öfter und ausgiebig zum Punkt komme.... LG in den Norden )
Sehe leider nicht den geringsten Zusammenhang zwischen deinem Posts und meinem Zitat.
was macht dich da so sicher?
In Wohnungspuff wird es schwierig zu kontrollieren sein. In Clubs ist es theoretisch so einfach wie die Fahrkartenkontrolle in einer Bahn.
augustus380 schrieb:
Wie sieht dann diese " Fahrkartenkontrolle" im Club denn konkret aus? Verstehe nicht ganz.
Ich weiß schon worauf er raus wollte:
Er meint Clubs in denen man im öffentlichen Bereich Vögeln kann. Dann ist für jedermann ersichtlich was du tust.
Das Bußgeld-Risiko ist vergleichbar mit der Schwarzfahrt in der S Bahn.
Recht hat er damit!
Vermutlich wird sich dort jeder dieser erhöhten Gefahr erwischt zu werden bewußt sein. Wem es trotzdem egal ist, der riskiert halt das Bußgeld.
Man kann ja auch auf dem Zimmer AO ficken (die gibts normal auch im Club) und alles ist gut.
Zuletzt bearbeitet von straker am 25.07.2017, 22:12
Essen und Beischlaf sind die beiden größten Begierden des Mannes (Kunfuze)
@ Fiststueck
Also Wolfgangs Post betraf den realen AO-Fick als Ordnungswidrigkeit nach dem ProstSchG.
Ich sprach dagegen von § 186 StGB ( ich wiederhole mich äußerst ungern). Das sind völlig unterschiedliche Sachverhalte. Diese verwechselst du offenbar !
Dies ist primär auch keine Frage des Rechtsbeistandes, da für Straftaten keine Rechtsanwälte zuständig sind, sondern die Staatsanwaltschaft. Auch dies verwechselst du offenbar.
Daher finde ich deine Hinweise weder sachgerecht noch nachvollziehbar.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 25.07.2017, 23:06
@ Fiststueck
Also Wolfgangs Post betraf den realen AO-Fick als Ordnungswidrigkeit nach dem ProstSchG.
Ich sprach dagegen von § 186 StGB ( ich wiederhole mich äußerst ungern). Das sind völlig unterschiedliche Sachverhalte. Diese verwechselst du offenbar !
Dies ist primär auch keine Frage des Rechtsbeistandes, da für Straftaten keine Rechtsanwälte zuständig sind, sondern die Staatsanwaltschaft. Auch dies verwechselst du offenbar.
Daher finde ich deine Hinweise weder sachgerecht noch nachvollziehbar.
Ich verwechsle hier gar nichts. Mir ist §186 StGB sehr wohl bekannt.
@Fiststueck
Weshalb verweist du dann auf Wolfgang s Post ? Dieser bezieht sich doch gar nicht auf 186 StGB ! Weshalb verweist du dann auf Rechtsbeistände, obwohl die für die Verfolgung nicht zuständig sind !
Aber du verwechselst ja nichts. Nööö.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 25.07.2017, 23:42