Schade, dass es im gesamten Board nicht einen einzigen praktizierenden Rechtsanwalt, Staatsanwalt bzw Juraprofessor gibt, der hier substantiell etwas dazu beitragen könnte und das auch möchte...;););)
Obwohl ich kein Volljurist bin, versuche ich mal einige Punkte auf zu dröseln.
Zur Rechtfertigung dieser erheblichen Einschränkungen nennt die Gesetzesbegründung das angebliche Ziel der Bekämpfung von Zwangsprostitution. In der polizeilichen Praxis oder in der Praxis der Gerichte kommen Fälle von Zwangsprostitution, die natürlich zu verurteilen ist, jedoch nur ganz ausnahmsweise vor.
Es gibt eine Position die schon Armut bzw. Ökonomische Notwendigkeit als Zwang ansehen.
Zum Erreichen dieses eigentlichen Gesetzesziels wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die es den im Prostitutionsgewerbe Tätigen unzumutbar machen sollen, weiterhin dort tätig zu sein. Dies soll insbesondere durch die Meldepflicht für Prostituierte, den sog. Hurenpass, die vorgeschriebenen Beratungsgespräche und die damit einhergehende öffentliche Stigmatisierung der Frauen erreicht werden.
Wenn man Prostitution als Gewerbe betrachtet, was es letztendlich ja auch ist, spricht nichts gegen eine Gewerbeordnung die es für fast jedes Gewerbe gibt.
Wenn Sie als Kunde betroffen sind, können Sie sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die die Grundrechte der Kunden der Prostituierten verletzenden Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes, insbesondere gegen die Kondompflicht, die u.a. auch für oralen Verkehr gilt, wehren. Die Kondompflicht stellt einen gravierenden ungerechtfertigten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen dar. Hinzu kommt, dass das Gesetz bei einem Verstoß gegen die Kondompflicht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR allein für die Kunden der Prostituierten vorsieht – die Prostituierten sind straflos. Weiterhin zu nennen sind hier die Verbote bestimmter Sexualpraktiken wie Sexparties oder die Ermächtigung der Behörden jederzeitiger Personenkontrollen - auch von Kunden - durch die Behörden.
Das sehe ich als echten Angriffspunkt. Keine Gewerbeordnung nimmt den Kunden in die Pflicht und droht mit hohen Bußgeldern. Das die DL zum Kondomgebrauch verpflichtet wird mag ja noch angehen. Jede Dönerbude muss sich an gewisse Hygiene Standards, welche die spezielle Gewerbeordnung vorgibt, halten.
Das die Betreiber verpflichtet werden auf den Kondomgebrauch hin zu wirken halte ich auch für äusserst fragwürdig.
Fazit
Die Verfassungsbeschwerde, in Bezug auf den Kondomgebrauch durch die Kunden, würde ich als durchaus Erfolgversprechend einschätzen.