Letzter Satz Artikel 2.2 GG - "In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Diese Gestze sind vorhanden !!!
Was ist daran so schwer zu verstehen ???
Entweder Du mußt einen Schaden erlitten haben bei Deiner Rumfickerei oder von Kaiser Augustus abstammen aus, dem römischen Reich, da war natürlich Inzucht mit im Spiel.
Was möchtest Du uns hier alles noch erklären ???
Ok, trotz deiner Unflätigkeit, erkläre ich dir es.
1, Der Umstand, dass das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit unter einem Gesetzesvorbehalt steht, ändert ja nichts an der Tatsache, dass AO-Ficken in den Schutzbereich des Art. 2 I GG fällt, d.h. die Ausübung eines Grundrechtes darstellt.
2. Der Gesetzesvorbehalt sagt nicht aus, dass man durch
irgendein mit Mehrheit beschlossenes formelles Gesetz in das Grundrecht eingreifen darf. Dann wäre der Gesetzgeber doch gar nicht mehr an die Grundrechte gebunden, mit der Folge, dass wir keine Demokratie hätten, sondern schlicht eine Diktatur der Mehrheit.
Du hast die Dogmatik nicht verstanden.
Oder anders herum:
Welchen Sinn würde es machen, das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz zu installieren, wenn das schlichte Vorliegen eines formell rechtmäßig ergangenen Gesetzes schon die materielle Verfassungsmäßigkeit des Grundrechtseingriffes durch eben dieses Gesetzes indizieren würde ?
Das BVerfG könnte dann ja nur noch prüfen, ob das Gesetzgebungsverfahren formell rechtmäßig abgelaufen ist. Mehr nicht.