@TigerBS: Mir fehlen bei deinen Ausführungen dann doch die Quellen. Interpretieren und behaupten kann man viel. Die einschlägigen Paragraphen aus den StGB wurden bereits zitiert. Desweiteren wurden auch die Sachverhalte aus dem BGB dargelegt. Diese wiedersprechen Deinen Darlegungen .
Der Besuch einer Prostituierten stellt ein Rechtsgeschäft dar. So ein Rechtsgeschäft basiert auf einer beidseitigen Willenserklärung. Beide Seiten haben sich an die Vereinbarungen zu halten.
Beispiel: Beide Seiten vereinbaren FN, GVM für 80 Euro die halbe Stunde.
Nur hierauf erstreckt sich diese Willenserklärung.
1. Möchte die Hure eine der Leistungen nicht mehr erbringen, dann wird die Vereinbarung gegenstandslos. Sie kann auch nicht gezwungen werden die Leistung doch noch zu erbringen. Formell muss sie den gesamten Preis oder einen adequaten Anteil zurück erstatten, sofern sie eine Teilleistung erbracht hat.
2. Entfernt der Freier das Kondom ohne Einverständnis der Hure verändert sich die Dienstleistung. Der Freier erschleicht sich gewissermaßen GVO. Das ist Betrug im Sinne des StGB. Der gesamte Vertrag wird hinfällig.
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§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Der Betrug besteht darin, das der Freier eine andere, höherwertige Leistung ohne Vereinbarung erhält.
Des weiteren zitiere ich Tock:
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[QUOTE=tock;414826]Die Sache ist strafrechtlich und zivilrechtlich zu betrachten.
Strafrechtlich ist es eine
sexuelle Nötigung, gemäß § 177 Abs. 1 StGB, ggf. sogar qualifiziert als
Vergewaltigung und ggf. sogar als schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Geschützt wird wie auch bei der normalen Nötigung des § 240 StGB die Selbstbestimmung, also die Freiheit.
Eine direkte Einwirkung auf den Körper ist
Gewalt im Sinne des Gesetzes und nur gerechtfertigt, wenn ein Einverständnis vorliegt. Das Einverständnis muss zwar nicht in Worten ausgedrückt werden, könnte also vorsichtig ohne Worte erfragt werden, kann aber in keinem Fall vorliegen, wenn die Sache heimlich läuft.
Bei einem Versehen würde der nötige Vorsatz fehlen. Wenn es aber billigend in Kauf genommen wird, liegt ein Vorsatz als Eventualvorsatz vor, bei Absicht natürlich umso mehr.
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
Zivilrechtlich entstehen Ansprüche auf
Schadensersatz und vor allem
Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 823 II und 826 BGB.
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Dies überzeugt mich mehr als Deine Argumente. Darf ich mir den Schuh "selbsternannter Moralapostel" anziehen? Ein Kondom als Sexspielzeug herunter zu qualifizieren finde ich auch ein bischen danneben. Ich vögel viel und gern ohne Kondom, darunter auch sehr viele Huren, aber es bleibt immer die Freiwilligkeit gewahrt. Ein Kondom kann vor Schwangerschaft und ansteckenden Krankheiten schützen. Die Huren, die ich derzeit blank vögel lassen sich genauso regelmäßig testen wie ich. Deshalb besteht das Vertrauen das wir ohne Kondom vögeln können ohne sehr großes Risiko. Wenn sich jedoch irgendein ein Schmierlappen dies bei einer dieser Frauen erzwingt, dann gefährdet er die Frau und ihre Freier. Mir wird bei dem Ganzen irgendwie Kotzübel.